Lüften und Einsatz von mobilen Luftreinigern


Der Berliner Senat hat den Schulen in 2020 insgesamt 4,5 Millionen Euro für die Beschaffung von mobilen Luftreinigungsgeräten zur Verfügung gestellt. Die Beschaffung und Auslieferung der Geräte durch die Schulträger des Landes Berlin befinden sich gegenwärtig in der Bearbeitung. Viele Schulen haben ihre Luftreinigungsgeräte bereits erhalten.
Gegenwärtig wurde darüber hinaus eine zweite Ausschreibung im Umfang von ebenfalls 4,5 Millionen Euro in der Verantwortung der BIM (Berliner Immobilienmanagement GmbH) veranlasst. Auch die Geräte dieser 2. Tranche werden den bezirklichen Schulträgern zur weiteren Verteilung an die Schulen zur Verfügung gestellt.

Auf Grund der zur Verfügung stehenden Gesamtsumme und der relativ hohen Anschaffungskosten der Luftreiniger, werden die Schulträger innerhalb jeder Tranche ca. 1.500 Geräte, insgesamt also ca. 3.000 Geräte, beschaffen können. In der Öffentlichkeit werden inzwischen vielfach Forderungen gestellt, alle schulischen Räumlichkeiten mit den Luftreinigern auszustatten. Dies widerspricht jedoch der Empfehlung der Lüftungsexperten im Hygienebeirat der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie und der Stellungnahme der Kommission Innenraumlufthygiene am Umweltbundesamt zum Einsatz mobiler Luftreiniger als lüftungsunterstützende Maßnahme.

Es bleibt dabei, dass das vom Hygienebeirat erarbeitete und in den Musterhygieneplänen hinterlegte Lüftungsmanagement das Mittel der Wahl zur bestmöglichen Reduzierung virushaltiger Aerosole darstellt.

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Dies gilt für die Mehrzahl aller schulischen Räumlichkeiten, die sich durch eine Öffnung der Fenster durch Stoßlüftung belüften lassen. Nur für schlecht belüftbare Räumlichkeiten, die z.B. nur über eine Kipplüftung verfügen, stellt der Einsatz mobiler Luftreinigungsgeräte eine flankierende Maßnahme dar, welche die virushaltigen Aerosole in der Innenraumluft verringern kann. Das Umweltbundesamt empfiehlt in seiner Handreichung vom 15.10.2020, die auf Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 23.09.2020 verfasst wurde, mobile Luftreiniger nur in Ausnahmefällen und als flankierende Maßnahme einzusetzen.

Die Lüftung der Räume – so gut wie möglich – ist dennoch erforderlich. Neben der Lüftung der Räume ist auch die Umsetzung aller anderen Hygienemaßnahmen, insbesondere das Tragen einer Mund- Nasen-Bedeckung entsprechend den Regelungen des Musterhygieneplanes unabdingbar. Der Einsatz der mobilen Luftreiniger ersetzt ausdrücklich keine andere Hygienemaßnahme.

Lesen Sie hier das Schreiben im Original.